Jurafuchs

§ 10

BbgVermG
Bereitstellung und Nutzung
Aufgaben, Inhalt des Geobasisinformationssystems
Stand 2019-06-19
(1)
Die Geobasisinformationen sind allen bereitzustellen. Personenbezogene Geobasisinformationen dürfen an öffentliche Stellen übermittelt werden, wenn dies für die Erfüllung der in der Zuständigkeit dieser Stellen oder der übermittelnden Stelle liegenden Aufgaben erforderlich ist. An Personen oder Stellen außerhalb des öffentlichen Bereichs dürfen personenbezogene Geobasisinformationen übermittelt werden, wenn ein berechtigtes Interesse vorliegt. Das Vorliegen der Voraussetzungen nach den Sätzen 2 und 3 ist darzulegen.
(2)
Die Geobasisinformationen werden in analoger oder digitaler Form bereitgestellt. Digitale Geobasisinformationen sind nach Maßgabe der Rechtsverordnung nach Absatz 9 für die kommerzielle und nicht kommerzielle Nutzung entgeltfrei bereitzustellen, soweit durch besondere Rechtsvorschrift nichts anderes bestimmt ist oder vertragliche oder gesetzliche Rechte Dritter dem nicht entgegenstehen. Die Regelungen des Urheberrechts bleiben unberührt.
(3)
Automatisiert hergestellte analoge Ausfertigungen auf fälschungsgeschütztem Papier stehen beglaubigten Ausfertigungen gleich.
(4)
Die Einrichtung automatisierter Abrufverfahren, die die Übermittlung personenbezogener Daten ermöglichen, ist auf Antrag bei der zuständigen Stelle zulässig, soweit diese Verfahren unter Berücksichtigung der schutzwürdigen Interessen der betroffenen Personen und der Zwecke, zu denen die Daten abgerufen werden sollen, angemessen sind. Die Vorschriften über die Zulässigkeit der einzelnen Datenübermittlung gemäß Absatz 1 bleiben unberührt.
(5)
Die Verantwortung für die Zulässigkeit des einzelnen Abrufs trägt die abrufende Stelle. Die für die Einrichtung automatisierter Abrufverfahren zuständige Stelle prüft die Zulässigkeit der Abrufe, wenn dazu Anlass besteht.
(6)
Bei der Einrichtung eines Verfahrens zum automatisierten Abruf personenbezogener Daten trifft die für die Einrichtung des Verfahrens zuständige Stelle die nach den Artikeln 24, 25 und 32 der Verordnung ( EU ) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/ EG (Datenschutz-Grundverordnung) ( ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1; L 314 vom 22.11.2016, S. 72) erforderlichen technischen und organisatorischen Maßnahmen. Insbesondere ist zu gewährleisten, dass die abrufende Stelle eindeutig identifiziert werden kann. Die abrufende Stelle hat zu gewährleisten, dass nur Befugte die Daten abrufen können. Bei Zuwiderhandlung kann der automatisierte Abruf unterbunden werden. Bei einem Abruf von Personen oder Stellen außerhalb des öffentlichen Bereichs ist nur eine objektbezogene Suche zulässig.
(7)
Sämtliche Abrufe sind zu protokollieren. Hierzu zählen die abrufende natürliche Person, die Objekte, deren Daten abgerufen wurden, und das Datum des Abrufs. Die Protokolle sind ein Jahr aufzubewahren. Die in den Protokollen gespeicherten personenbezogenen Daten dürfen nur verarbeitet werden, soweit dies für Abrechnungszwecke und zur Kontrolle der Einhaltung der rechtlichen, technischen und organisatorischen Maßnahmen nach Absatz 6 erforderlich ist.
(8)
Die Absätze 1, 6 und 7 sind auf regelmäßige Datenübermittlungen entsprechend anzuwenden.
(9)
Das für das Vermessungs- und Katasterwesen zuständige Mitglied der Landesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Art und den Umfang der entgeltfreien Bereitstellung von digitalen Geobasisinformationen, Ausnahmen von der Entgeltfreiheit der Bereitstellung sowie die Einzelheiten der Nutzungsbedingungen nach Absatz 2 zu regeln.

Meine Notizen

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