(1)
Eigentümerinnen und Eigentümer haben die Fortführung des Liegenschaftskatasters bei der nach § 26 zuständigen Stelle zu veranlassen, wenn der Nachweis zu ihren Flurstücken nicht mit den rechtlichen oder tatsächlichen Verhältnissen übereinstimmt und dieser Mangel nicht nach § 11 Abs. 3 zu berichtigen ist. Wird die Veranlassung innerhalb von drei Monaten nach Aufforderung durch die Katasterbehörde nicht nachgewiesen, erfolgt die Fortführung von Amts wegen auf Kosten der jeweiligen Eigentümerinnen oder Eigentümer.
(2)
Wird eine bauliche Anlage errichtet oder in ihrem Grundriss verändert, so haben die Eigentümerinnen und Eigentümer oder die Inhaberinnen und Inhaber eines grundstücksgleichen Rechtes die für die Fortführung des Liegenschaftskatasters notwendigen Vermessungsarbeiten von der nach § 26 zuständigen Stelle durchführen zu lassen, sofern nicht geeignete Unterlagen im Sinne des § 22 Abs. 1 vorliegen, die von einer nach § 26 zuständigen Stelle oder einer geeigneten anderen Vermessungsbehörde oder betrieblichen Vermessungsstelle gefertigt sind. Ist diese Stelle auch mit der Einmessung nach der Brandenburgischen Bauordnung für die Einhaltung der festgelegten Grundfläche und Höhenlage beauftragt, so sollen die technischen Arbeiten für die kataster- und bauordnungsrechtliche Einmessung in einem Ortstermin zusammengefasst werden. Wird die Veranlassung der notwendigen Vermessungsarbeiten zur Fortführung des Liegenschaftskatasters nicht innerhalb von sechs Monaten nach Fertigstellung der baulichen Anlage oder nach ihrer Grundrissveränderung nachgewiesen, erfolgt die Einmessung der baulichen Anlage oder der Grundrissveränderung nach rechtzeitigem Hinweis auf die Einmessungspflicht von Amts wegen auf Kosten der jeweiligen Eigentümerinnen und Eigentümer oder Inhaberinnen und Inhaber eines grundstücksgleichen Rechtes.