(1)
Das amtliche Vermessungswesen umfasst als öffentliche Aufgaben die Vorhaltung eines raumbezogenen Bezugssystems sowie den Nachweis der Liegenschaften und der Landschaft. Dazu sind die Geobasisdaten des Raumbezugs, der Liegenschaften und der Landschaft zu erfassen, in einem Geobasisinformationssystem zu führen und als Geobasisinformationen bereitzustellen.
(2)
Die notwendige Einheitlichkeit der Verfahren und Produkte des amtlichen Vermessungswesens innerhalb der Bundesrepublik Deutschland ist zu wahren.