(1)
Der Landesbetrieb LGB
1.
erfasst und führt die Geobasisdaten des Raumbezugs sowie der Landschaft,
2.
stellt Geobasisinformationen bereit,
3.
nimmt bezüglich des Geobasisinformationssystems und der Geobasisinformationen die Rechte des Landes wahr,
4.
richtet auf Antrag automatisierte Abrufverfahren ein und führt eine Liste mit dem Empfänger der Daten sowie dem Anlass und Zweck des Abrufverfahrens,
5.
beschafft und unterhält die Werkzeuge zur Führung der Geobasisdaten und zur Bereitstellung der Geobasisinformationen und für die Katasterbehörden die Mess-, Auswerte- und sonstigen Informationssysteme, die zur landeseinheitlichen Wahrnehmung der Aufgaben nach § 5 erforderlich sind,
6.
erprobt neue Technologien und Verfahren für die landeseinheitliche Wahrnehmung der Aufgaben nach § 5 und begleitet deren Einführung,
7.
unterstützt die Katasterbehörden, wenn dies aus überregionalen oder aus wirtschaftlichen Gründen erforderlich erscheint,
8.
führt eine Landesluftbildsammlung mit den Luftbildern, Satellitenbildern und sonstigen Fernerkundungsergebnissen, die im Auftrag öffentlicher Stellen hergestellt wurden; er kann Luftbilder, Satellitenbilder und sonstige Fernerkundungsergebnisse von privaten Stellen in die Landesluftbildsammlung aufnehmen,
9.
veröffentlicht zu Beginn jedes Jahres die im laufenden Jahr auszuführenden und die angezeigten geplanten Bildflugvorhaben in einer graphischen Bildflugübersicht und deren bekannt gewordenen technischen Daten in einem zugehörigen Verzeichnis,
10.
koordiniert die Bildflugvorhaben der öffentlichen Stellen; er kann in die Koordinierung auch die Bildflugvorhaben privater Stellen einbeziehen.
(2)
Die Katasterbehörden
1.
können die Geobasisdaten der Liegenschaften erfassen, Grenzen ermitteln, Grenzen amtlich bestätigen und Grenzzeichen widmen,
2.
führen die Geobasisdaten der Liegenschaften,
3.
wirken an der Erfassung der Geobasisdaten des Raumbezugs und der Landschaft mit,
4.
stellen Geobasisinformationen bereit; sie sind berechtigt, landesweit Geobasisinformationen der Liegenschaften in analoger Form bereitzustellen, sofern sie im automatisierten Abrufverfahren auf das Geobasisinformationssystem zugreifen.
(3)
Die Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurinnen und die Öffentlich bestellten Vermessungsingenieure des Landes
1.
erfassen Geobasisdaten der Liegenschaften, ermitteln Grenzen, bestätigen sie amtlich und widmen Grenzzeichen,
2.
sind berechtigt, Geobasisinformationen der Liegenschaften in analoger Form bereitzustellen, sofern sie im automatisierten Abrufverfahren auf das Geobasisinformationssystem zugreifen,
3.
sind berechtigt, zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach diesem Gesetz Geobasisinformationen im automatisierten Abrufverfahren aus dem Geobasisinformationssystem zu entnehmen.
(4)
Die Ämter, Verbandsgemeinden und amtsfreien Gemeinden sind berechtigt, Geobasisinformationen der Liegenschaften in analoger Form bereitzustellen, sofern sie im automatisierten Abrufverfahren auf das Geobasisinformationssystem zugreifen. Die Aufgabe nach Satz 1 wird als Pflichtaufgabe zur Erfüllung nach Weisung wahrgenommen.
(5)
Die Flurneuordnungsverwaltung ist befugt, in Bodenordnungsverfahren nach dem Flurbereinigungsgesetz und dem Landwirtschaftsanpassungsgesetz die Geobasisdaten des Raumbezugs, der Liegenschaften und der Landschaft zu erfassen, Grenzen zu ermitteln und amtlich zu bestätigen sowie Grenzzeichen zu widmen, wenn die Arbeiten von einer Beamtin oder einem Beamten des höheren vermessungstechnischen Verwaltungsdienstes oder einer oder einem Beschäftigten mit der entsprechenden Qualifikation geleitet werden. Sonderregelungen für die Wahrnehmung der Vermessungsaufgaben im Zuge der Bodenordnung nach dem Flurbereinigungsgesetz und dem Landwirtschaftsanpassungsgesetz trifft die für die Flurneuordnung zuständige oberste Landesbehörde im Einvernehmen mit der für das amtliche Vermessungswesen zuständigen obersten Landesbehörde.