(1)
Sind die zur Fortführung des Liegenschaftskatasters erforderlichen Erklärungen der Beteiligten von einer Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurin oder einem Öffentlich bestellten Vermessungsingenieur beurkundet oder beglaubigt, so gilt diese oder dieser als ermächtigt, die Fortführung im Namen der Beteiligten zu beantragen.
(2)
Bedarf es zur Fortführung des Liegenschaftskatasters keiner Erklärung von Beteiligten, so gilt die Öffentlich bestellte Vermessungsingenieurin oder der Öffentlich bestellte Vermessungsingenieur als ermächtigt, die Fortführung nach den von ihr oder ihm hergestellten Unterlagen zu beantragen.