(1)
Die Aufgaben der Katasterbehörden nehmen die Landkreise und kreisfreien Städte als Pflichtaufgaben zur Erfüllung nach Weisung wahr.
(2)
Die Erledigung der fachlichen Aufgaben muss unter der Leitung einer Beamtin oder eines Beamten des höheren vermessungstechnischen Verwaltungsdienstes oder einer oder eines Beschäftigten mit der entsprechenden Qualifikation erfolgen.