(1)
Grenzpunkte einer festgestellten oder als festgestellt geltenden Grenze sind in der Örtlichkeit durch Grenzzeichen dauerhaft und sichtbar zu kennzeichnen. Die Grenzzeichen sind zu widmen (Abmarkung). Die Abmarkung ist zu dokumentieren. Von einer Abmarkung kann abgesehen werden, wenn sie aufgrund vorhandener Grenzeinrichtungen nicht erforderlich oder wegen der Art oder Nutzung des Grundstücks nicht zweckmäßig ist. Die Abmarkung hat zu unterbleiben, wenn die Beteiligten dies beantragen und Gründe des öffentlichen Interesses nicht entgegenstehen.
(2)
Das öffentliche Interesse an der Abmarkung einer Grenze, die durch gerichtliche Entscheidung oder gerichtlichen Vergleich bestimmt wurde, ist regelmäßig gegeben. Die betroffenen Eigentümerinnen und Eigentümer sind in diesem Fall verpflichtet, die Abmarkung auf ihre Kosten von der nach § 26 zuständigen Stelle vornehmen zu lassen. Wird die Veranlassung innerhalb von drei Monaten nach Aufforderung durch die Katasterbehörde nicht nachgewiesen, erfolgt die Abmarkung von Amts wegen auf Kosten der betroffenen Eigentümerinnen oder Eigentümer.
(3)
Einer Abmarkung steht es gleich, wenn die nach § 26 zuständige Stelle entscheidet, dass örtlich vorgefundene Grenzzeichen oder Grenzeinrichtungen den Grenzverlauf zutreffend kennzeichnen. Dies gilt bei bereits festgestellten oder als festgestellt geltenden Grenzen nur dann, wenn mit der Entscheidung Unklarheiten über den Grenzverlauf und seine Kennzeichnung beseitigt werden.
(4)
Überflüssig gewordene Grenzzeichen sollen entfernt und entwidmet werden.