Die für das amtliche Vermessungswesen zuständige oberste Landesbehörde führt die Sonderaufsicht über die Landkreise und kreisfreien Städte sowie über die Ämter, Verbandsgemeinden und amtsfreien Gemeinden, soweit sie Aufgaben nach § 26 Abs. 4 wahrnehmen. § 121 Abs. 2 bis 4 der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg gilt entsprechend.
§ 28
BbgVermGSonderaufsicht
Zuständigkeit, Aufgabenwahrnehmung und Sonderaufsicht
Stand 2019-06-19