(1)
Eine Grenze ist festgestellt, wenn ihr Verlauf ermittelt und das Ergebnis der Grenzermittlung von den Beteiligten anerkannt ist oder nach § 17 Abs. 1 als anerkannt gilt.
(2)
Eine Grenze gilt als festgestellt, wenn
1.
ihr Verlauf nach inzwischen außer Kraft getretenen Vorschriften ermittelt und das Ergebnis von den Beteiligten anerkannt wurde,
2.
sie aufgrund eines Gesetzes oder eines gesetzlich geregelten Verfahrens festgelegt oder
3.
sie durch gerichtliche Entscheidung oder gerichtlichen Vergleich bestimmt wurde.
(3)
Soll eine bestehende Grenze festgestellt werden, so ist bei der Grenzermittlung von ihrem Nachweis im Liegenschaftskataster auszugehen.
(4)
Soll eine neue Grenze festgestellt werden, so erfolgt die Grenzermittlung nach den Angaben der Beteiligten und unter Beachtung maßgeblicher Vorschriften und Unterlagen.
(5)
Kann eine bestehende Grenze nicht festgestellt werden, weil die Beteiligten sich nicht einigen, so soll sie als streitig bezeichnet werden, wenn nach sachverständigem Ermessen der Katasterbehörde anzunehmen ist, dass das Liegenschaftskataster nicht die richtige Grenze nachweist.