(1)
Entsteht durch das Betreten oder Befahren eines Grundstücks oder einer baulichen Anlage oder durch andere Maßnahmen ein Schaden, so ist dafür angemessene Entschädigung in Geld zu leisten. Geringfügige Nachteile bleiben außer Betracht. Entschädigungspflichtig ist, wer die Maßnahmen veranlasst hat. Mehrere Entschädigungspflichtige haften als Gesamtschuldner. Der Anspruch auf Entschädigung verjährt nach Ablauf eines Jahres von dem Zeitpunkt an, in dem die geschädigte Person von dem Schaden und von der entschädigungspflichtigen Person Kenntnis erlangt, ohne Rücksicht auf diese Kenntnis nach Ablauf von zwei Jahren nach dem Entstehen des Schadens. Die §§ 203 bis 218 des Bürgerlichen Gesetzbuches sind entsprechend anzuwenden.
(2)
Entstehen der Eigentümerin oder dem Eigentümer oder der Inhaberin oder dem Inhaber grundstücksgleicher Rechte durch Schutzflächen für Festpunkte nach § 7 nicht nur unerhebliche Vermögensnachteile, ist eine angemessene Entschädigung in Geld zu leisten.