(1)
Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1.
entgegen § 10 Abs. 1, 4 und 6 personenbezogene Daten automatisiert abruft, ohne dazu ermächtigt zu sein,
2.
entgegen § 10 Abs. 9 die Veröffentlichung oder Weitergabe von Geobasisinformationen an Dritte nicht anzeigt oder Geobasisinformationen ohne Hinweis auf das Land Brandenburg als Inhaber der Rechte an den Geobasisdaten veröffentlicht oder weitergibt,
3.
entgegen § 24 Abs. 1 Vermessungsmarken, Grenzzeichen oder Sichtzeichen einbringt, verändert oder entfernt,
4.
entgegen § 24 Abs. 2 Satz 2 und 3 Stand, Erkennbarkeit oder Verwendbarkeit von Vermessungsmarken, Grenzzeichen oder Sichtzeichen gefährdet,
5.
entgegen § 24 Abs. 3 Schutzflächen von Festpunkten nach § 7 überbaut, abträgt oder auf sonstige Weise verändert.
(2)
Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro geahndet werden.
(3)
Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist der Landesbetrieb LGB für Ordnungswidrigkeiten in seinem Zuständigkeitsbereich, ansonsten die Kreisordnungsbehörde.