Jurafuchs

§ 20

BbgVermG
Beurkundungs- und Beglaubigungsbefugnis
Rechte und Pflichten
Stand 2019-06-19
(1)
Die Person gemäß § 27 Abs. 2 und die von ihr beauftragten Bediensteten sowie die Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurinnen und die Öffentlich bestellten Vermessungsingenieure sind befugt,
1.
Tatbestände, die durch vermessungstechnische Ermittlungen an Grund und Boden festgestellt werden, mit öffentlichem Glauben zu beurkunden und
2.
Anträge auf Vereinigung oder Teilung von Grundstücken öffentlich zu beglaubigen.

Auf Beurkundungen und Beglaubigungen sind die Vorschriften des Beurkundungsgesetzes entsprechend anzuwenden.

(2)
Von der Befugnis des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 2 soll nur Gebrauch gemacht werden, wenn die zu vereinigenden Grundstücke örtlich und wirtschaftlich eine Einheit bilden oder wenn die Teilung erforderlich ist, damit die Grundstücke örtlichen und wirtschaftlichen Einheiten entsprechen.
(3)
Für die in Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 vorgesehenen Beglaubigungen werden Kosten nicht erhoben.

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