Jurafuchs

§ 22

BbgVermG
Vorlage von Unterlagen
Rechte und Pflichten
Stand 2019-06-19
(1)
Wer Unterlagen im Besitz hat, die für den Inhalt des Geobasisinformationssystems von Bedeutung sind, ist verpflichtet, sie dem Landesbetrieb LGB oder der Katasterbehörde auf Anforderung zur unentgeltlichen Nutzung vorzulegen. Die Verpflichtung besteht nicht, wenn überwiegende private Interessen der Vorlage der Unterlagen entgegenstehen. Auslagen, die durch die Vorlage entstehen, sind zu erstatten.
(2)
Eigentümerinnen und Eigentümer eines im Grundbuch nicht eingetragenen Grundstücks sind verpflichtet, der Katasterbehörde Dokumente, aus denen sich das Eigentumsrecht ergibt, auf Anforderung vorzulegen.
(3)
Nach Bildflugvorhaben öffentlicher Stellen des Landes sind dem Landesbetrieb LGB die Luftbilder, Satellitenbilder oder sonstigen Fernerkundungsergebnisse zu übergeben. Dies gilt für Luftbilder erst nach ihrer dienstlichen Verwendung; die technischen Daten des Bildfluges sind sofort zu übergeben. Andere öffentliche oder private Stellen haben dem Landesbetrieb LGB die technischen Daten des Bildfluges nach dem Bildflug zu übergeben. Luftbilder, Satellitenbilder und sonstige Fernerkundungsergebnisse öffentlicher oder privater Stellen sind dem Landesbetrieb LGB anzubieten, sobald sie nicht mehr in eigenen Archiven aufbewahrt werden sollen. Absatz 1 Satz 2 und 3 findet entsprechend Anwendung.
(4)
Die Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurinnen und die Öffentlich bestellten Vermessungsingenieure sind verpflichtet, der zuständigen Katasterbehörde die von ihnen gefertigten Bestands- und Lagepläne unentgeltlich und zur unentgeltlichen Nutzung vorzulegen.
(5)
Zur Vorlage von Unterlagen sollen automatisierte Verfahren eingesetzt werden. § 21 Absatz 5 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.

Meine Notizen

Nur lokal gespeichert · nicht synchronisiert.Anmelden, um geräteübergreifend zu speichern →