(1)
Das Geobasisinformationssystem enthält die Geobasisdaten, die Werkzeuge zur Führung der Geobasisdaten und zur Bereitstellung der Geobasisinformationen sowie die Landesluftbildsammlung.
(2)
Geobasisdaten sind die Daten des amtlichen Vermessungswesens, welche den Raumbezug, die Liegenschaften und die Landschaft anwendungsneutral nachweisen. Zu den Geobasisdaten gehören auch historische Daten, die dauerhaft gespeichert werden dürfen.
(3)
Die Rechte am Geobasisinformationssystem und an den durch den Landesbetrieb Landesvermessung und Geobasisinformation Brandenburg (LGB) beschafften Mess-, Auswerte- und sonstigen Informationssystemen in den Katasterbehörden verbleiben beim Land Brandenburg.