(1)
Liegenschaften sind Flurstücke und bauliche Anlagen im Sinne der Brandenburgischen Bauordnung. Sie werden im Geobasisinformationssystem dargestellt und beschrieben; für bauliche Anlagen gilt dies insoweit, als deren Nachweis zur Erfüllung der Anforderungen des Rechts, der Verwaltung, der Wirtschaft oder der Gesellschaft von Bedeutung ist. Ein Verzeichnis der nachzuweisenden baulichen Anlagen wird von der für das amtliche Vermessungswesen zuständigen obersten Landesbehörde geführt und veröffentlicht.
(2)
Der Nachweis der Liegenschaften im Geobasisinformationssystem ist das Liegenschaftskataster. Die Übereinstimmung zwischen Liegenschaftskataster und Grundbuch ist zu wahren.
(3)
Das Flurstück ist ein bestimmter Teil der Erdoberfläche, der im Liegenschaftskataster geometrisch eindeutig unter einer besonderen Bezeichnung geführt wird. Es ist die Buchungseinheit des Liegenschaftskatasters und kann auf Antrag oder von Amts wegen gebildet werden.