Personen, die hauptberuflich ärztlich, zahnärztlich, tierärztlich oder psychotherapeutisch tätig und die nicht Hochschullehrer oder Hochschullehrerinnen sind, stehen in der Regel dienst- und mitgliedschaftsrechtlich den wissenschaftlichen Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen gleich.
§ 111
BerlHGPersonal mit ärztlicher, zahnärztlicher, tierärztlicher oder psychotherapeutischer Tätigkeit
Hauptberufliches Personal der Hochschulen
Stand 2011-07-26