Jurafuchs

§ 126b

BerlHG
Regelung für Prüfungen auf Grund der COVID-19-Pandemie
Übergangs- und Schlussbestimmungen
Stand 2011-07-26
(1)
Prüfungen, die im Sommersemester 2020, im Wintersemester 2020/2021, im Sommersemester 2021, im Wintersemester 2021/2022, im Sommersemester 2022 oder im Wintersemester 2022/2023 abgelegt und nichtbestanden werden, gelten als nicht unternommen.
(2)
Die Bearbeitungsfristen für im Sommersemester 2021, im Wintersemester 2021/2022, im Sommersemester 2022 oder im Wintersemester 2022/2023 abzugebende Haus- und Abschlussarbeiten sind unter Berücksichtigung der pandemischen Lage angemessen zu verlängern, soweit gesetzlich nicht etwas anderes bestimmt ist.

Meine Notizen

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