Bei der Verarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener Daten im Sinne des Artikels 9 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679 sind angemessene und spezifische Maßnahmen zur Wahrung der Interessen der betroffenen Person nach Maßgabe des § 14 Absatz 3 des Berliner Datenschutzgesetzes vorzusehen.
§ 6c
BerlHGVerarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener Daten
Einleitende Vorschriften
Stand 2011-07-26