Jurafuchs

§ 6c

BerlHG
Verarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener Daten
Einleitende Vorschriften
Stand 2011-07-26
Bei der Verarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener Daten im Sinne des Artikels 9 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679 sind angemessene und spezifische Maßnahmen zur Wahrung der Interessen der betroffenen Person nach Maßgabe des § 14 Absatz 3 des Berliner Datenschutzgesetzes vorzusehen.

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