Zur Erfüllung ihrer Aufgaben können die Hochschulen mit anderen Hochschulen, Kultur- und Bildungseinrichtungen, medizinischen Einrichtungen, außeruniversitären Forschungseinrichtungen, dem Studierendenwerk Berlin und anderen juristischen Personen des öffentlichen Rechts öffentlich-rechtliche Verträge schließen.
§ 2c
BerlHGVerträge der Hochschulen mit anderen Hochschulen, dem Studierendenwerk und anderen juristischen Personen des öffentlichen Rechts
Einleitende Vorschriften
Stand 2011-07-26