Jurafuchs

§ 128

BerlHG
Akademische Räte und Rätinnen
Übergangs- und Schlussbestimmungen
Stand 2011-07-26
Akademische Räte und Rätinnen sowie Akademische Oberräte und Oberrätinnen bleiben in ihren bisherigen Dienstverhältnissen. Die §§ 7 und 54 des Hochschullehrergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. Mai 1971 (GVBl. S. 755), das zuletzt durch Gesetz vom 13. Dezember 1974 (GVBl. S. 2882) geändert worden ist, gelten für sie fort.

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