(1)
Die Evangelische Hochschule Berlin ist als Hochschule für angewandte Wissenschaften (Fachhochschule) staatlich anerkannt. Sie ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts im Bereich der Evangelischen Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz. § 123 Absatz 2 Satz 1, Absatz 4 Satz 1, 2 und 4 und Absatz 6 Satz 1 bis 6 finden auf die Evangelische Hochschule Berlin entsprechende Anwendung; die §§ 116 bis 119 finden keine Anwendung. Sie erhält ihre persönlichen Ausgaben erstattet; Näheres regelt die für Hochschulen zuständige Senatsverwaltung durch Rechtsverordnung auf der Grundlage von § 8 Absatz 1 und 2 des Privatschulgesetzes.
(2)
Die Katholische Hochschule für Sozialwesen Berlin ist als Hochschule für angewandte Wissenschaften (Fachhochschule) staatlich anerkannt. § 123 Absatz 2 Satz 1, Absatz 4 Satz 1, 2 und 4 und Absatz 6 Satz 1 bis 6 finden auf die Katholische Hochschule für Sozialwesen Berlin entsprechende Anwendung; die §§ 116 bis 119 finden keine Anwendung. Sie erhält ihre persönlichen Ausgaben erstattet; Näheres regelt die für Hochschulen zuständige Senatsverwaltung durch Rechtsverordnung auf der Grundlage von § 8 Absatz 1 und 2 des Privatschulgesetzes.
(3)
Die Verträge mit der Evangelischen Kirche und der Katholischen Kirche werden durch dieses Gesetz nicht berührt.
(4)
Für die Qualitätssicherung von Studiengängen an den kirchlichen Hochschulen gilt § 8a, für den Zugang zum Studium gelten die §§ 10 und 11, für das Studium und die Prüfung die Vorschriften des Dritten Abschnitts mit Ausnahme der §§ 26, 28 und 29. § 31 gilt mit der Maßgabe, dass die kirchlichen Hochschulen nicht verpflichtet sind, Rahmenstudien- und -prüfungsordnungen zu erlassen. In der Grundordnung der kirchlichen Hochschulen sind die Organisation der Hochschule, die korporativen Rechte und Pflichten ihrer Mitglieder und die Verfahren in den Gremien zu regeln. § 2 Absatz 6, § 5b Absatz 5 und § 9 Absatz 2 finden Anwendung.
(5)
Die kirchlichen Hochschulen unterstehen der Rechtsaufsicht der für Hochschulen zuständigen Senatsverwaltung, soweit sie Aufgaben nach diesem Gesetz wahrnehmen. Rahmenstudien- und -prüfungsordnungen und Zugangssatzungen sind der für Hochschulen zuständigen Senatsverwaltung vorzulegen. Hat eine Hochschule keine Rahmenstudien- und -prüfungsordnung erlassen, sind die Studien- und Prüfungsordnungen von der für Hochschulen zuständigen Senatsverwaltung zu bestätigen. Kirchliche Aufsichtsrechte bleiben unberührt.