Jurafuchs

§ 84

BerlHG
Zentraleinrichtungen
Zentrale Einrichtungen
Stand 2011-07-26
(1)
Zentraleinrichtungen sind Betriebseinheiten außerhalb von Fachbereichen. Sie erbringen Dienstleistungen für die Hochschule insgesamt oder für mehrere Fachbereiche.
(2)
Die Organisation und Benutzung einer Zentraleinrichtung wird vom Akademischen Senat durch Satzung geregelt.
(3)
§ 61 Absatz 2 Nummer 5 und § 83 Absatz 3 gelten entsprechend.

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