(1)
In der Grundordnung kann bestimmt werden, dass Fachbereiche ganz oder teilweise neue Organisationsformen erhalten können; in der Grundordnung sind in diesem Fall insbesondere folgende Bereiche zu regeln:
1.
innere Organisation einschließlich der Organe, deren Besetzung, Aufgaben und Zuständigkeiten sowie der Bezeichnung der entstehenden Organisationseinheit,
2.
Aufgaben, Zuständigkeiten und Verfahren der Organisationseinheit,
3.
Zuordnung von Forschungsgeräten, Räumen, sonstiger Ausstattung und Sachmitteln im Rahmen eines Organisationskonzeptes zu den an der Organisationseinheit beteiligten Hochschullehrern und Hochschullehrerinnen; die jeweils erforderliche Grundausstattung der Hochschullehrer und Hochschullehrerinnen bleibt unberührt,
4.
Zuweisung von Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen des wissenschaftlichen Personals und Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen für Technik, Service und Verwaltung im Rahmen eines Organisationskonzeptes.
Die Regelungen nach Satz 1 müssen unter Beachtung der §§ 43 bis 50 auch Bestimmungen über eine angemessene Beteiligung aller Hochschulgruppen treffen. Die Errichtung von Organisationseinheiten nach Satz 1 bedarf der Zustimmung der beteiligten Hochschullehrer und Hochschullehrerinnen. Tritt eine Organisationseinheit nach Satz 1 vollständig an die Stelle des Fachbereichs, finden die Vorschriften über Fachbereiche entsprechende Anwendung, soweit nichts anderes bestimmt ist.
(2)
Organisationseinheiten nach Absatz 1 können auch fachbereichsübergreifend errichtet werden.