Jurafuchs

§ 126c

BerlHG
Verlängerung von Dienstverhältnissen auf Grund der COVID-19-Pandemie
Übergangs- und Schlussbestimmungen
Stand 2011-07-26
Dienstverhältnisse von Juniorprofessoren und Juniorprofessorinnen und von Professoren und Professorinnen im Beamtenverhältnis auf Zeit gemäß § 102 Absatz 2 können auf Antrag um den Zeitraum, den sie zwischen dem 1. März 2020 und dem Ende des Wintersemesters 2022/2023 bestanden haben, längstens aber um zwölf Monate verlängert werden; dies gilt entsprechend, soweit die Beschäftigung auf der Grundlage eines befristeten Angestelltenverhältnisses erfolgt. § 95 bleibt unberührt.

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