Soweit es für die Dauer oder die Durchführung der Promotion auf Bearbeitungsfristen ankommt, werden das Sommersemester 2020, das Wintersemester 2020/2021, das Sommersemester 2021, das Wintersemester 2021/2022, das Sommersemester 2022 und das Wintersemester 2022/2023 nicht angerechnet.
§ 126d
BerlHGRegelung für Promotionen auf Grund der COVID-19-Pandemie
Übergangs- und Schlussbestimmungen
Stand 2011-07-26