Die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Neunten Gesetzes zur Änderung des Berliner Hochschulgesetzes geltenden Promotionsordnungen sind innerhalb von zwei Jahren an die Bestimmungen des § 35 anzupassen.
§ 137
BerlHGAnpassung der Promotionsordnungen
Übergangs- und Schlussbestimmungen
Stand 2011-07-26