Die Vorschriften dieses Abschnitts gelten für reglementierte Studiengänge, soweit dies mit den Vorgaben der staatlichen oder kirchlichen Rechtsvorschriften und den Besonderheiten des Studiengangs vereinbar ist.
§ 36a
BerlHGReglementierte Studiengänge
Studium, Lehre und Prüfungen
Stand 2011-07-26