Jurafuchs

§ 133

BerlHG
Unterrichtsgeldpauschalen
Übergangs- und Schlussbestimmungen
Stand 2011-07-26
Honorarprofessoren und Honorarprofessorinnen, außerplanmäßige Professoren und Professorinnen sowie Privatdozenten und Privatdozentinnen erhalten für die unentgeltlich durchgeführten Lehrveranstaltungen eine pauschale Aufwandsentschädigung (Unterrichtsgeldpauschale). Das Nähere, insbesondere die Höhe der Unterrichtsgeldpauschalen, wird in Richtlinien geregelt, die die für Hochschulen zuständige Senatsverwaltung nach Anhörung der Hochschulen im Einvernehmen mit der für Finanzen zuständigen Senatsverwaltung erlässt.

Meine Notizen

Nur lokal gespeichert · nicht synchronisiert.Anmelden, um geräteübergreifend zu speichern →