Jurafuchs

§ 92

BerlHG
Hauptberufliches wissenschaftliches und künstlerisches Personal
Hauptberufliches Personal der Hochschulen
Stand 2011-07-26
(1)
Das hauptberuflich tätige wissenschaftliche und künstlerische Personal der Universitäten besteht aus den Professoren und Professorinnen, den Juniorprofessoren und Juniorprofessorinnen, den Lektoren und Lektorinnen, den wissenschaftlichen und künstlerischen Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen sowie den Lehrkräften für besondere Aufgaben.
(2)
Das hauptberuflich tätige wissenschaftliche und künstlerische Personal an den übrigen künstlerischen Hochschulen und an den Hochschulen für angewandte Wissenschaften besteht aus den Professoren und Professorinnen, den Tandemprofessoren und Tandemprofessorinnen, den wissenschaftlichen und den künstlerischen Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen sowie den Lehrkräften für besondere Aufgaben.

Meine Notizen

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