Auf die beim Inkrafttreten dieses Gesetzes vorhandenen Professoren und Professorinnen in der Besoldungsgruppe C 2, Hochschulassistenten und Hochschulassistentinnen und Akademischen Räte und Rätinnen im Beamtenverhältnis auf Zeit finden die sie betreffenden Vorschriften des Berliner Hochschulgesetzes in der bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Fassung und die zu seiner Ausführung erlassenen Regelungen Anwendung.
§ 127
BerlHGFortbestehen der Dienstverhältnisse
Übergangs- und Schlussbestimmungen
Stand 2011-07-26