Auf bis zum 7. März 2025 beantragte Kooperationen ist § 124a Absatz 2 in der bis dahin geltenden Fassung weiter anzuwenden.Meine NotizenNur lokal gespeichert · nicht synchronisiert.Anmelden, um geräteübergreifend zu speichern →Speichern← § 126f Übergangsregelungen für Hochschuldozenten und Hochschuldozentinnen sowie wissenschaftliche Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen mit Aufgabenschwerpunkt in der Lehre§ 127 Fortbestehen der Dienstverhältnisse →