Universitätsbeamte und -beamtinnen in der Laufbahn des höheren Dienstes gemäß § 63 des Universitätsgesetzes in der Fassung vom 4. September 1975 (GVBl. S. 2565) verbleiben in ihrem bisherigen Dienstverhältnis. Die bisher für sie geltenden Vorschriften gelten fort.
§ 134
BerlHGLaufbahn für Universitätsbeamte und -beamtinnen
Übergangs- und Schlussbestimmungen
Stand 2011-07-26