Jurafuchs

§ 1

HessHG
Rechtsstellung der Hochschulen und Grundrechtsgewährleistungen
ERSTER TEIL Grundlagen
Stand 2021-12-14
(1)
Die Hochschulen des Landes Hessen sind mit Ausnahme der Johann Wolfgang Goethe-Universität Frankfurt am Main und der Kunsthochschule Kassel an der Universität Kassel rechtsfähige Körperschaften des öffentlichen Rechts und mit Ausnahme der Technischen Universität Darmstadt und der Johann Wolfgang Goethe-Universität Frankfurt am Main zugleich staatliche Einrichtungen.
(2)
Das Land und die Hochschulen haben sicherzustellen, dass die Mitglieder und Angehörigen der Hochschulen die durch Art. 5 Abs. 3 Satz 1 des Grundgesetzes verbürgten Grundrechte wahrnehmen können. Bei der Wahrnehmung dieser Grundrechte sind die Rechte anderer, die allgemein anerkannten Grundsätze guter wissenschaftlicher Praxis sowie die Regelungen zu beachten, die das Zusammenleben in der Hochschule ordnen.
(3)
Alle an Forschung und Lehre beteiligten Mitglieder und Angehörigen der Hochschulen haben im Bewusstsein ihrer Verantwortung gegenüber der Gesellschaft die Folgen wissenschaftlicher Erkenntnis und Forschung mitzubedenken. Werden ihnen Ergebnisse der Forschung, vor allem in ihrem Fachgebiet, bekannt, die bei verantwortungsloser Verwendung erhebliche Gefahr für die Gesundheit, das Leben oder das friedliche Zusammenleben der Menschen herbeiführen können, sollen sie den zuständigen Fachbereichsrat oder ein zentrales Organ der Hochschule (Senat oder Präsidium) davon unterrichten.

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