Die Landesregierung kann Personen, die sich in besonderer Weise um Wissenschaft oder Kunst verdient gemacht haben, auf Vorschlag des Ministeriums den Ehrentitel „Professorin“ oder „Professor“ verleihen.
§ 80
HessHGProfessorinnen und Professoren ehrenhalber
SIEBTER TEIL Personal
Stand 2021-12-14