Jurafuchs

§ 101

HessHG
Aufsicht und Auftragsangelegenheiten
ZEHNTER TEIL Hessische Hochschule für öffentliches Management und Sicherheit
Stand 2021-12-14
(1)
Das für das Dienstrecht zuständige Ministerium übt die Rechts- und Fachaufsicht über die Hessische Hochschule für öffentliches Management und Sicherheit aus, in Fragen von Lehre und Forschung die Rechtsaufsicht. Die §§ 96 und 97 des Hessischen Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung bleiben unberührt.
(2)
Die Hessische Hochschule für öffentliches Management und Sicherheit nimmt als Auftragsangelegenheit ausschließlich die Zentrale Fortbildung der Beschäftigten der hessischen Landesverwaltung wahr.

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