Jurafuchs

§ 46

HessHG
Vizepräsidentinnen und Vizepräsidenten
VIERTER TEIL Organisation
Stand 2021-12-14
(1)
Die Vizepräsidentinnen und Vizepräsidenten werden auf Vorschlag der Präsidentin oder des Präsidenten durch den Senat für mindestens drei Jahre gewählt; die Amtszeit hauptberuflicher Vizepräsidenten beträgt sechs Jahre. Für hauptberufliche Vizepräsidentinnen und Vizepräsidenten gilt § 45 Abs. 2 Satz 1 und 2 sowie Abs. 3, 4 und 7 entsprechend. Die Wiederwahl ist zulässig.
(2)
Steht eine Vizepräsidentin oder ein Vizepräsident in einem befristeten Beschäftigungsverhältnis, wird dieses auf Antrag um die Dauer der Amtszeit verlängert.

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