(1)
Ministerium nach diesem Gesetz ist vorbehaltlich des Abs. 2 das für das Hochschulwesen zuständige Ministerium.
(2)
Für die Hessische Hochschule für öffentliches Management und Sicherheit ist das für Dienstrecht zuständige Ministerium nach diesem Gesetz das zuständige Ministerium; dies gilt nicht in den Fällen des § 4 Abs. 5 Satz 4 und § 60 Abs. 2 Satz 4. Die Weiterentwicklung der Hessischen Hochschule für öffentliches Management und Sicherheit erfolgt im Benehmen mit dem für das Hochschulwesen zuständigen Ministerium.