Jurafuchs

§ 58

HessHG
Dekanat des Fachbereichs Medizin
FÜNFTER TEIL Medizin
Stand 2021-12-14
(1)
Das Dekanat leitet den Fachbereich Medizin. Dem Dekanat gehört neben den Mitgliedern nach § 51 Abs. 2 Satz 1 die Ärztliche Direktorin oder der Ärztliche Direktor mit beratender Stimme an.
(2)
Für das Dekanat gilt § 51. Es ist darüber hinaus zuständig für die Zusammenarbeit des Fachbereichs mit dem Universitätsklinikum in Angelegenheiten von Forschung und Lehre nach den §§ 5 und 15 des Gesetzes für die hessischen Universitätskliniken. Es beschließt über Strukturentscheidungen.

Meine Notizen

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