Jurafuchs

§ 121

HessHG
Verträge mit den Kirchen und Rechtsstellung der kirchlichen theologischen Hochschulen
ZWÖLFTER TEIL Schlussbestimmungen
Stand 2021-12-14
Die Verträge mit den Kirchen und die Rechtsstellung der kirchlichen theologischen Hochschulen bleiben unberührt. Soweit den Hochschulen durch dieses Gesetz oder aufgrund dieses Gesetzes Zuständigkeiten für Maßnahmen übertragen worden sind, bei denen aufgrund der in Satz 1 genannten Verträge eine Beteiligung der Kirchen erforderlich ist, erfolgt diese über das Ministerium. Für die Anerkennung als staatlich anerkannte Hochschule gelten die §§ 115, 120 und 121 entsprechend.

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