Jurafuchs

§ 122

HessHG
Verleihungsform
ZWÖLFTER TEIL Schlussbestimmungen
Stand 2021-12-14
Die Verleihung von akademischen Graden, die Zuerkennung der Habilitation und die Verleihung der Bezeichnung „Privatdozentin“ oder „Privatdozent“, „außerplanmäßige Professorin“ oder „außerplanmäßiger Professor“ sowie „Professorin“ oder „Professor“ in elektronischer Form ist ausgeschlossen.

Meine Notizen

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