Vertretungs- und Gastprofessorinnen und -professoren sowie Gastwissenschaftlerinnen und -wissenschaftler können von der Hochschule bestellt werden. Die Bestellung von Vertretungsprofessorinnen und -professoren soll zwei Jahre nicht überschreiten.
§ 81
HessHGVorübergehende Wahrnehmung von wissenschaftlichen Aufgaben
SIEBTER TEIL Personal
Stand 2021-12-14