Die Vermittlung praktischer Fertigkeiten und auf wissenschaftlicher Grundlage beruhender Kenntnisse, deren Vermittlung nicht die Einstellungsvoraussetzungen nach § 68 erfordert, kann Lehrkräften für besondere Aufgaben übertragen werden.
§ 73
HessHGLehrkräfte für besondere Aufgaben
SIEBTER TEIL Personal
Stand 2021-12-14