Jurafuchs

§ 31

HessHG
Außerplanmäßige Professur
ZWEITER TEIL Studium, Lehre und Prüfungen
Stand 2021-12-14
Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftlern, die sich nach der Promotion mindestens sechs Jahre in Forschung und Lehre bewährt haben und zusätzliche wissenschaftliche Leistungen im Sinne des § 68 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 erbracht haben, kann die Hochschulleitung auf Vorschlag des Fachbereichs und nach Anhörung des Senats die Bezeichnung „außerplanmäßige Professorin“ oder „außerplanmäßiger Professor“ verleihen. § 30 Abs. 2 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.

Meine Notizen

Nur lokal gespeichert · nicht synchronisiert.Anmelden, um geräteübergreifend zu speichern →