Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftlern, die sich nach der Promotion mindestens sechs Jahre in Forschung und Lehre bewährt haben und zusätzliche wissenschaftliche Leistungen im Sinne des § 68 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 erbracht haben, kann die Hochschulleitung auf Vorschlag des Fachbereichs und nach Anhörung des Senats die Bezeichnung „außerplanmäßige Professorin“ oder „außerplanmäßiger Professor“ verleihen. § 30 Abs. 2 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.
§ 31
HessHGAußerplanmäßige Professur
ZWEITER TEIL Studium, Lehre und Prüfungen
Stand 2021-12-14