Die Hochschulen des Landes und ihre Studierendenschaften sind von der Zahlung der Gebühren, die die Behörden des Landes Hessen, die ordentlichen Gerichte und die Justizverwaltungsbehörden erheben, in demselben Umfang wie Behörden des Landes Hessen befreit.
§ 123
HessHGGebührenfreiheit
ZWÖLFTER TEIL Schlussbestimmungen
Stand 2021-12-14