Jurafuchs

§ 57

HessHG
Fachbereichsrat Medizin
FÜNFTER TEIL Medizin
Stand 2021-12-14
Der Fachbereichsrat Medizin nimmt außer den Angelegenheiten nach § 50 folgende Aufgaben wahr:
1.
Entscheidung über die Errichtung, Änderung und Aufhebung von Zentren und sonstigen wissenschaftlichen Einrichtungen im Einvernehmen mit dem Präsidium; das Einvernehmen kann versagt werden, wenn die Entscheidung nicht im Einklang mit der Entwicklungsplanung der Hochschule steht,
2.
Stellungnahme zur Strukturplanung.

Meine Notizen

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