Jurafuchs

§ 10

HessHG
Finanzwesen
ERSTER TEIL Grundlagen
Stand 2021-12-14
(1)
Das Land finanziert die Leistungen und die Entwicklung sowie die hierfür erforderlichen Investitionen der Hochschulen im Rahmen der vom Landtag bewilligten Mittel, die das Ministerium den Hochschulen zuweist. Nicht zugewiesen werden Mittel, die in eine zentrale Reserve eingestellt werden. Darüber hinaus sind die Hochschulen verpflichtet, soweit wie möglich weitere Mittel von Dritten einzuwerben.
(2)
Die Hochschulen führen im Rahmen ihres Budgets den Haushaltsplan nach dem Dritten Teil der Hessischen Landeshaushaltsordnung in eigener Verantwortung aus; die §§ 37 und 38 der Hessischen Landeshaushaltsordnung bleiben unberührt. Die Einwilligung des Ministeriums der Finanzen ist erforderlich, wenn Maßnahmen voraussichtlich zu Gesamtausgaben von mehr als 5 Millionen Euro in künftigen Haushaltsjahren führen. Bei der Veranschlagung von Baumaßnahmen ist § 24 der Hessischen Landeshaushaltsordnung zu beachten.
(3)
Auf das Finanzwesen der Hochschulen wird der Sechste Teil der Hessischen Landeshaushaltsordnung mit der Maßgabe angewendet, dass
1.
das Rechnungswesen die Finanz-, Ertrags- und Vermögenslage einschließlich des Eigenvermögens der Hochschule und des vom Land zur Nutzung überlassenen Vermögens einheitlich und vollständig abbildet und
2.
die Planaufstellung, Bewirtschaftung und Rechnungslegung nach den Maßgaben eines leistungsbezogenen doppischen Wirtschaftsplans erfolgt, der dem Landeshaushalt nach § 26 Abs. 2 der Hessischen Landeshaushaltsordnung als Anlage beizufügen ist.

Das Nähere regelt die für das Hochschulwesen zuständige Ministerin oder der hierfür zuständige Minister im Einvernehmen mit der Ministerin oder dem Minister der Finanzen durch Rechtsverordnung.

(4)
Ertragsüberschüsse verbleiben der Hochschule uneingeschränkt zur Erfüllung ihrer Aufgaben. Der Landtag kann für das jeweilige Haushaltsjahr eine Erfolgsbeteiligung festlegen. Satz 1 und 2 gelten auch für Ertragsüberschüsse aus der Nutzung von Landesvermögen.

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