Jurafuchs

§ 118

HessHG
Außerplanmäßige Professur, Honorarprofessur
ELFTER TEIL Nichtstaatliche Hochschulen
Stand 2021-12-14
Die §§ 31 und 79 sind mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass die Verleihung der Bezeichnungen durch das Ministerium auf Vorschlag des Hochschulgremiums erfolgt, das die Aufgaben des Senats einer Hochschule des Landes wahrnimmt. Die zu verleihende Bezeichnung im Fall des § 31 lautet „außerplanmäßige Professorin an ...“ oder „außerplanmäßiger Professor an ...“ (Bezeichnung der nichtstaatlichen Hochschule).

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