(1)
Die Hinterlegungsgeschäfte werden von Hinterlegungsstellen und Hinterlegungskassen wahrgenommen.
(2)
Hinterlegungsstelle ist das Amtsgericht.
(3)
Hinterlegungskasse ist die Landeshauptkasse.
(4)
Das für Justiz zuständige Mitglied der Landesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ein Amtsgericht als Hinterlegungsstelle für die Bezirke mehrerer Amtsgerichte zu bestimmen.