Die Hinterlegungsstelle benachrichtigt außer bei Hinterlegungen nach § 1960 des Bürgerlichen Gesetzbuches das zuständige Nachlassgericht von einer Hinterlegung für unbekannte Erben, wenn aus den Hinterlegungsakten nicht ersichtlich ist, dass dem Nachlassgericht die Hinterlegung bereits bekannt ist, und teilt sämtliche in den Hinterlegungsakten enthaltenen Angaben über die Person der Erblasserin oder des Erblassers mit.
§ 16
BbgHintGBenachrichtigung des Nachlassgerichts
Benachrichtigungen
Stand 2022-12-16