Die Hinterlegungsstelle benachrichtigt unverzüglich die Hinterlegungskasse von Abtretungen, Pfändungen, Gesamtvollstreckungen und ähnlichen Veränderungen. Sie hat die Kasse auch von deren Erledigung zu benachrichtigen.
§ 19
BbgHintGBenachrichtigung der Hinterlegungskasse von Abtretungen, Pfändungen und ähnlichen Veränderungen
Benachrichtigungen
Stand 2022-12-16